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Ob, aus Sicht des Kunden, unverschämte Preise, vom Taxifahrer beabsichtigte Umwege um den Preis in die Höhe zu treiben, oder Verunreinigungen durch den Fahrgast. Das Wissen der Gäste bezüglich ihrer Rechte ist in den meisten Fällen nicht sehr ausgeprägt, bzw. ist der ein oder andere Kunde nicht mehr in der Lage diese entsprechend zu formulieren. An und für sich gibt es für solche Fälle einen üblichen Weg, welchen es sowohl vom Taxifahrer als auch vom Kunden einzuhalten gilt. Liegt eine Beschwerde hinsichtlich der Preise oder der Leistung des Taxi vor, kann der Kunde selbstverständlich Beschwerde einreichen.
Wer dem gesunden Menschenverstand folge leisten möchte, sollte sicherlich vor Einreichen einer Beanstandung mit dem Taxifahrer persönlich sprechen. Viele Dinge lassen sich in einem respektvollen Gespräch direkt vor Ort klären und zusätzlicher Verwaltungsaufwand und Zeitverlust kann vermieden werden. Ist keine Einigung zu erzielen kann der Kunde anhand folgender Merkmale das Taxi und somit dessen Inhaber, bzw. Fahrer identifizieren.
Einerseits ist selbstverständlich ein notiertes Nummernschild schon ausreichend, da das Unternehmen oder zuständige Meldestellen in der Lage sind hierüber die verantwortliche Person ausfindig zu machen. Rechtliche Verordnungen sehen jedoch eine Kennzeichnung der Taxen und deren Fahrer vor. So ist für den Kunden gut sichtbar vom Besitzer des Taxi eine Plakette am Armaturenbrett anzubringen welche die Adresse sowie den Namen des Taxifahrers enthält. Dieses Plakette nennt sich Unternehmerschild. Weiterhin besitzt jedes Taxi eine Ordnungsnummer, welche sowohl innerhalb als auch außerhalb des Taxi lesbar angebracht sein muss.
Im Falle eines Disputs über den Fahrpreis gilt es von Seiten des Kunden eine Quittung einzufordern. Auf dieser muss zwingend der zu bezahlende Betrag, die Ordnungsnummer, Datum und Uhrzeit sowie der genaue Fahrweg vermerkt sein. Lassen Sie sich nicht beirren, falls ein Taxifahrer vorgibt keine Quittungen zur Hand zu haben. Er ist selbstverständlich verpflichtet dies zu tun, dies gilt ebenso für einen aktuellen Fahrplan, die Taxiordnung und die genaue Aufstellung der jeweiligen Preise.
Setzt sich der Streit mit dem Taxiunternehmer fort sollte die Beschwerde an das Straßenverkehrsamt weitergereicht werden, sofern diese berechtigt ist. Grundsätzlich gilt weiterhin Wahlfreiheit des gewünschten Taxis am Taxistand. Der Fahrgast muss nicht zwingend in das vordere Taxi einsteigen.
Problematisch für den Fahrgast ist es allerdings das Fahrzeug zu Verunreinigen. Essensresten, Getränke oder im schlimmsten Fall Erbrochenes müssen vom Fahrgast selbst entfernt werden, falls dies für den Fahrer des Fahrzeugs unzumutbar sein sollte. Gesetz des Falles, der Fahrgast ist hierzu nicht bereit oder in der Lage, ist das Unternehmen berechtigt das Taxi reinigen zu lassen und dem Kunden dies in Rechnung zu stellen. Insofern ist es anzuraten nicht gar so volltrunken Taxi zu fahren.